André von Ossowski
BSW-Fraktion
Landesliste BSW-Fraktion, Platz 5
Arbeitsrichter;
16225 Eberswalde;
verheiratet
Lebenslauf
- 1979 Abitur
- September 1979 Sachbearbeiter an einem Gericht
- 1979 bis 1982 Wehrdienst bei der Volksmarine
- 1982 bis 1986 Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin
- 1986 bis 1988 Richterassistenz; Referendariat
- 1988 bis 1990 Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Vorsitzender Kammer für Arbeitsrecht
- 1991 bis 1992 persönlicher Referent des Wirtschaftsministers des Landes Brandenburg
- 1992 bis Oktober 2024 Richter am Arbeitsgericht
Politische Laufbahn
- 1986 bis 1990 Mitglied der LDPD
- Mai 2024 bis November 2025 Mitglied des BSW
- Seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit Januar 2025 Mitglied im Richterwahlausschuss
- Seit Januar 2025 Mitglied in der G10-Kommission
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Richter am Arbeitsgericht
(ruhendes Richteramtsverhältnis)
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Vorsitzender von Einigungsstellen gemäß § 72 BbgLPersVG sowie § 76 BetrVG
Unregelmäßige Einkünfte hieraus im Jahr 2025: 28.815 €
Entgeltliche Tätigkeiten, soweit sie nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AbgG):
- Arbeitsrechtliche Vortrags- und Schulungstätigkeiten (als Dozent oder Referent), z.B. auf Arbeitsrechtskongressen
Unregelmäßige Einkünfte hieraus im Jahr 2025: 16.050 €
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.