Lena Kotré
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidatin im
Wahlkreis 15 (Barnim III)
Rechtsanwältin;
14624 Dallgow-Döberitz;
geb. 1987 in Berlin, verheiratet, 1 Kind
Lebenslauf
- 2008 bis 2013 Studium der Rechtswissenschaften; 1. Staatsexamen
- 2014 bis 2016 Juristischer Vorbereitungsdienst; 2. Staatsexamen
Politische Laufbahn
- 2011 bis 2015 Mitglied der Partei „Die Freiheit“
- 2012 bis 2015 Mitglied im Landesvorstand Berlin der Partei „Die Freiheit“
- Seit 2015 Mitglied der AfD
- 2017 bis 2021 Mitglied im Landesvorstand der AfD Brandenburg
- Seit 2019 Mitglied in der Gemeindevertretung Dallgow-Döberitz
- 2019 bis 2024 Mitglied des Kreistages Havelland
- Seit 2024 Vorsitzende der AfD-Fraktion in der Gemeindevertretung Dallgow-Döberitz
- Seit 2016 Mitglied der Erasmus-Stiftung Brandenburg e. V. (ESBB e. V.)
- 2016 bis 2021 Generalsekretärin der ESBB e. V.
- Seit 2017 Mitglied der Akademischen Erasmus-Stiftung e.V. (AES e. V.), Vorstandsmitglied
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit 2019 stellvertretende Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Parlamentarische Geschäftsführerin der AfD-Landtagsfraktion
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- freiberufliche Rechtsanwältin, Standort: Dallgow-Döberitz (Honorareinkünfte (betriebswirtschaftlicher Gewinn) hieraus: jährlich max. 6.000 €; Stand: 2025)
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Fraktionsreferentin AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg; Mitarbeiterin des ehemaligen MdL Dr. van Raemdonck
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.