Erik Stohn
SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 24 (Teltow-Fläming II)
Rechtsassessor;
14913 Jüterbog;
geb. 1983 in Luckenwalde, 1 Kind;
evangelisch
Lebenslauf
- 2003 Abitur
- 2004 bis 2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam; 1. juristisches Staatsexamen
- 2010 bis 2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter/Referent bei Bundestagsabgeordneten
- 2011 bis 2013 Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin; 2. juristisches Staatsexamen
- 2012 bis 2013 Studium der Verwaltungswissenschaften an der Universität Speyer; Magister rerum publicarum
Politische Laufbahn
- Seit 2001 Mitglied der SPD
- 2017 bis 2021 Generalsekretär der SPD Brandenburg
- 2003 bis 2007 und seit 2014 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Jüterbog
- Seit 2014 Mitglied des Kreistages Teltow-Fläming
- Seit 2018 Mitglied im Aufsichtsrat Verein Oberlinhaus
- Seit 2019 Mitglied des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg
- Seit 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
- November 2019 bis Oktober 2021 Vorsitzender der SPD-Fraktion des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Rechtsassessor
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des rbb-Rundfunkrates
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 275 € monatlich sowie 125 € pro Sitzung (Stand: 2025) - Mitglied des Aufsichtsrates der rbb media GmbH (ehrenamtlich)
Regelmäßige Einkünfte hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2025) - Mitglied im Stiftungsrat der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktion des Landtages Brandenburg
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 1.300 € monatlich (Stand: 2025) - Mitglied im Aufsichtsrat des Vereins Oberlinhaus (ehrenamtlich)
Regelmäßige Einkünfte hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2025)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.