Andreas Noack
SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 07 (Oberhavel I)
Technischer Fachwirt;
16727 Velten;
geb. 1965 in Hennigsdorf, verheiratet
Lebenslauf
- 1984 bis 1985 Metallurge für Formgebung
- Seit 1990 selbstständig - Inhaber Agentur
- 1996 bis 1998 Technischer Fachwirt
Politische Laufbahn
- Seit 1989 Mitglied der SPD
- 1990 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten
- 1990 bis 2020 Mitglied des Kreistages Oberhavel
- Seit September 2023 Mitglied im Aufsichtsrat der ILB – Investitionsbank des Landes Brandenburg
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Inhaber der Generalagentur Andreas Noack (Finanz- und Versicherungswirtschaft, mit Sitz in Velten)
Unregelmäßige Einkünfte (betriebswirtschaftlicher Gewinn) hieraus im Jahr 2022: 50.526 €
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Velten GmbH (ehrenamtlich)
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 1.400 € jährlich (Stand: 2024) - Mitglied des Verwaltungsrates der ILB Brandenburg (ehrenamtlich)
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 2.000 € jährlich (Stand: 2024)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Schatzmeister und Vorstandsmitglied der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik Brandenburg e.V. (SGK Brandenburg) - ehrenamtlich, ohne Einkünfte
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.